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   BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61   

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https://dejure.org/1964,922
BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61 (https://dejure.org/1964,922)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1964 - VII C 50.61 (https://dejure.org/1964,922)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1964 - VII C 50.61 (https://dejure.org/1964,922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1964, 96
  • BB 1964, 956
  • DÖV 1965, 96
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.02.1960 - VII C 93.57
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61
    Dieser Maßstab paßte für die Grundsteuer für Grundstücke, die teilweise kriegszerstört waren und teilweise nicht (BVerwGE 10, 189).
  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 238) betont, daß Ertragslosigkeit eines Grundstücks für sich allein keinen Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer begründe.
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] undvom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220;Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 22.69

    Grundsteuererlass für ein eigengewerblich genutztes Fabrikgrundstück -

    Im Verwaltungsstreitverfahren wurde die Ablehnung des weitergehenden Erlasses aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 -).

    In dem Revisionsurteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - heißt es u.a. hierzu, die Klägerin habe vorgetragen, daß sie in weiten Teilen dem Gutachten des Sachverständigen zustimme.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht mehr gegeben.

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks -

    Die Rechtslage ist insoweit anders als diejenige der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl I S. 209), nach deren § 15 Satz 2 die Gemeinden über einen Grundsteuererlaß bei eigengewerblich genutzten Grundstücken nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatten (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - Buchholz 401.40 § 15 Grundsteuererlaßverordnung Nr. 1 S. 1 [2f.]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81

    Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag - Steuererlass aus Gründen

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
  • BVerwG, 03.07.1979 - 7 B 44.78

    Grundsteuererlaß - Erlaßzeiraum - Ertragsminderung eines Hotelgrundstücks -

    Nach Abschnitt 40 Abs. 5 der gemäß Art. 108 Abs. 7 GG erlassenen Grundsteuer-Richtlinien vom 27. März 1974 (BStBl. 1974 S. 164) - GrStR 1974 - ist der Begriff der Minderung der Ausnutzung des Grundstücks nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen, was der früheren Regelung in § 15 GrStErlVO entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1964 - BVerwG 7 C 50.61 - [KStZ 1964, 220/221]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 126.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] undvom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220;Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 OrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 107.81

    Wegfall der Grundsteuervergünstigung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz - Sachliche

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).
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